§ 1 | Name und Mitgliedschaft |
§ 2 | Aufgaben und Ziele der MSJ Baden-Württemberg |
§ 3 | Organe |
Organe der MSJ Baden-Württemberg sind:
- die Jugendvollversammlung
- der Jugendvorstand
§ 4 | Jugendvollversammlung |
§ 5 | Jugendvorstand |
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Gruppe 1 | Gruppe 2 |
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Jugendleiter | Finanzreferent |
Jugendsprecher/in | Jugendsprecher/in |
Zweirad-Referent | Referent für Lehrwesen |
Vierrad-Referent |
§ 6 | Veranstaltungs- und Sportordnung |
Einzelheiten der sportlichen Betätigung der Jugendgruppen und der Jugendleiter regeln die dafür geltenden Ausschreibungen und Ausführungsbestimmungen der MSJ des Deutschen Motorsport Verbandes, sowie der MSJ Baden-Württemberg, im weiteren die der ONS und OMK.
§ 7 | Jugendkasse |
§ 8 | Gültigkeit, Änderungen der Jugendordnung |
Die Jugendordnung muß von der Jugend-Vollversammlung mit Zweidrittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Eine Änderung der Jugendordnung kann nur die Vollversammlung vornehmen. Sie bedarf einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die Jugendordnung bzw. Änderungen der Jugendordnung tritt/treten mit Bestätigung durch den LG·-Vorstand in Kraft.
§ 9 | Sonstige Bestimmungen |
Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der LG-Satzung und die der Motorsportjugend des Deutschen Motorsport Verbandes.
§ 10 | Auflösung |
Bei Auflösung der MSJ Baden-Württemberg geht das Vermögen in den Besitz der Landesgruppe über.
Gründungsversammlung am 4. April 1992 - 7038 Holzgerlingen